Damit sie sich leichter orientieren und ihren Entscheidungen eine sichere Grundlage geben können, stellen wir Ihnen hier ein Glossar über die wichtigsten Begriffe des Leasing zur Verfügung. Klicken Sie einfach auf die einzelnen Stichworte und der dazugehörige Erklärungstext geht auf.
Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftilchen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können hiermit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dienst als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes z.B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasing-Vertrages (40 %-/90 %-Regel).
Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasing unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasing-Nehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasing-Nehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasing-Nehmers bzw. eines Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag (Variante eines TA-Vertrages) vor, so hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene Vollamortisation.
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Bei Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Zum Ablauf des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Geber das Recht, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem bis dahin noch nicht amortisierten Restwert - wie im Leasing-Vertrag vereinbart - anzudienen. Der Leasing-Nehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er seinerseits einen Anspruch darauf hat, den Gegenstand erwerben zu können.
Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten sowie für die Aktivierung bei der Leasing-Gesellschaft.
Lieferanten verlangen bei größeren Industriemaschinen und -anlagen in der Regel Anzahlungen, z. B. ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung und weitere zwei Drittel bei Bereitstellung/Lieferung. Häufig leisten die Leasing-Gesellschaften die Anzahlung für ihre Leasing-Nehmer gegen entsprechende Absicherungen. Die Zinsen für die Anzahlungen können je nach Kundenwunsch bzw. Kundenbonität gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten als Leasing-Bemessungsgrundlage zugerechnet werden.
Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.
In der Regel wird der Leasing-Nehmer von der Leasing-Gesellschaft vor Auslaufen eines Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende informiert. Dies erfolgt, um eine Vereinbarung über die weitere Abwicklung zu treffen.
Durch die Aktivierung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber – nicht jedoch in der Bilanz des Leasing-Nehmers – wird bei Letzterem die Bilanzneutralität erreicht (sog. Off-Balance-Effekt). Der Leasing-Nehmer verbucht die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben. Im Anhang des Jahresabschlusses finden sich allerdings Hinweise auf eingegangene Leasing-Verpflichtungen.
Die Leasing-Gesellschaft prüft vor Abschluss eines Leasing-Vertrages die Fähigkeit des Leasing-Nehmers, die verabredeten Leasing-Raten bezahlen zu können (Bonität des Leasing-Nehmers) und die Fähigkeit des Lieferanten, seine Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen zu können (Bonität des Lieferanten). Beides ist für einen störungsfreien Verlauf des Leasing-Vertrages von zentraler Bedeutung.
Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt. Im Immobilien-Leasing setzt die steuerliche Anerkennung voraus, dass die Leasing-Raten während der Vertragslaufzeit geändert werden können (z. B. im Zuge einer Konversion). Andernfalls sind die degressiven Raten für steuerliche Zwecke durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu linearisieren.
Man unterscheidet das zivilrechtliche, sich an den Bestimmungen des BGB orientierende Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum. Wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er Letzteren im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt er als wirtschaftlicher Eigentümer, dem das Wirtschaftsgut für steuerliche Zwecke zugerechnet wird. Die in der Praxis angebotenen Standard-Leasing-Verträge führen zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentums beim Leasing-Geber.
Leasing-Verhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum am Leasing-Objekt verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasing-Nehmer übergehen, werden unter IAS/IFRS als Finance Lease (unter US-GAAP als Capital Lease) bezeichnet. Dies wird anhand bestimmter Kriterien beurteilt ( Internationale Leasing-Bilanzierung). Die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objekts erfolgt beim Leasing-Nehmer, der das Objekt in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Finance Lease darf nicht verwechselt werden mit deutschem Finanzierungs-Leasing, bei dem die bilanzielle Zurechnung regelmäßig beim Leasing-Geber erfolgt.
Unter dem Begriff werden in Deutschland Verträge mit Mietvertragscharakter von mittel- oder langfristiger Dauer summiert, deren Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes und die auf die Vollamortisation des Leasing-Gegenstandes ausgerichtet sind. Finanzierungs-Leasing-Verträge, die in ihren Regelungen den Leasing-Erlassen entsprechen, führen zu einer Bilanzierung des Leasing-Objektes bei der Leasing-Gesellschaft.
Fungibilität bedeutet im Leasing, dass das Leasing-Objekt ein rechtlich selbständiges Wirtschaftsgut sein muss, für das es eine Drittverwendungsfähigkeit geben muss. Drittverwendungsfähigkeit bedeutet, dass das Leasing-Objekt nicht so beschaffen sein darf, dass es nur von einem Einzigen, dem Leasing-Nehmer, wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann.
Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasing-Vertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.
Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet. Werden – wie im Immobilien-Leasing üblich – selbst erstellte Wirtschaftsgüter verleast, bilden die Herstellungskosten eine wesentliche Ausgangsgröße für die Bemessung der Leasing-Raten.
Leasing-Verträge mit Kündigungsmöglichkeit werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasing-Nehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasing-Raten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.
Bei Vollamortisationsverträgen im Mobilien-Leasing kann dem Leasing-Nehmer ein Optionsrecht eingeräumt werden, den Leasing-Gegenstand zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA bzw. einem ggf. niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.
Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar; ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sonstige Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages deutlich gefährdet erscheinen lassen. Eine Sonderform ist der kündbare Vertrag. Dieser kann vom Leasing-Nehmer frühestens nach Ablauf einer Grund-Leasing-Zeit von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegte Abschlusszahlung fällig.
Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse
- Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971
- Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972
- Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975
- Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991
regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.
Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.
Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.
Die unter IAS/IFRS und US-GAAP gebräuchliche Bezeichnung für Leasing-Verhältnisse, die nach bestimmten Klassifizierungskriterien (Internationale Leasing-Bilanzierung) nicht als Finance bzw. Capital Leases anzusehen sind, ist Operating Lease. Bei diesen Leasing-Geschäften wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber zugerechnet, der es in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Nach deutschem Verständnis steht dieser Begriff allgemein für Leasing-Verträge, bei denen der Leasing-Geber das Risiko der Vollamortisation trägt. Die Vollamortisation tritt hier erst durch nachfolgende Leasing-/Mietzeiten oder Objektverwertungen ein. Dieser Sektor ist gegenwärtig verstärkt im IT- und PKW-Leasing-Bereich anzutreffen.
Als Restwert wird der tatsächliche oder kalkulierte Wert des Leasing-Objektes nach Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Leasing-Vertrages bezeichnet. Im Wesentlichen sind drei Arten von Restwerten bekannt:
a) Buchtechnischer Restwert: Dies ist der Restbuchwert, der sich nach den buchhalterischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasing-Vertrages für das Leasing-Objekt in der Bilanz ergibt.
b) Kalkulierter Restwert: Beim kalkulierten Restwert gehen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Leasing-Objekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt.
c) Marktwert: Der Marktwert ist der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.
Nach Beendigung des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasing-Objektes. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasing-Gesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasing-Raten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.
Der Leasing-Geber hat als Käufer und Eigentümer von Leasing-Objekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasing-Geber überträgt im Rahmen des Leasing-Vertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasing-Nehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasing-Nehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.
Mit einer Sicherungsbestätigung informiert eine Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer bzw. Leasing-Geber darüber, dass ein bestimmtes Leasing-Objekt einen bestimmten Versicherungsschutz hat. Üblicherweise erhält der Leasing-Geber nach einer Sicherungsbestätigung dafür einen Sicherungsschein.
Teilamortisation bedeutet, dass der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasing-Gebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (Amortisation).
Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasing-Nehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.
Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (Mehr-/Mindererlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.
Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.
Besonders im Vertriebs-Leasing sind schnelle Entscheidungen von Leasing-Gesellschaften wichtig. Daher reichen die Hersteller/Händler bei größeren Investitionen zuweilen Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Prüfung von Kundenbonität und Objektqualität vornehmen kann. Dadurch werden der Vertragsabschluss des Lieferanten erleichtert und die Vertragsabwicklung beschleunigt.
Quelle:
www.leasing-verband.de
Homepage des Bundesverband deutscher Leasingunternehmen.









